PROMOTION ODER HOSTESSENJOBS // ABRECHNUNG ÜBER GEWERBESCHEIN ODER ÜBER LOHNSTEUER?

Checkliste: So verstehst du deine Gehaltsabrechnung

Früher wurden alle Jobs im Promotionbereich oder Jobs als Messehostess über einen Gewerbeschein abgerechnet. Dies ist nun nicht mehr möglich, da diese Tätigkeit als „Scheinselbständigkeit“ eingestuft wurde. Auch wir von Blank&Biehl rechnen nur noch über eine kurzfristige Anstellung, also über Lohnsteuer ab. Die monatliche Gehaltsabrechnung birgt oft einen Wirrwarr aus Begriffen, Abkürzungen und Zahlen. Die folgende Checkliste nennt wichtige Posten deiner Abrechnung. Je nach Arbeitgeber können diese allerdings unter unterschiedlichen Bezeichnungen auftauchen:

Blank_und_Biehl_DieAgentur

Die Lohnabrechnung beinhaltet unter anderem

  • die Erfassung und Prüfung Deiner Daten,
  • die Kontrolle und Dokumentation der Einhaltung des Mindestlohns,
  • die bargeldlose Zahlungsabwicklung,
  • die gesetzlich notwendigen Meldungen für Ämter und Behörden, wie die Lohnsteueranmeldung und die Meldungen zur Sozialversicherung,
  • die Erstellung der Lohnabrechnungen, der Lohnsteuerbescheinigungen, der SV-Meldebescheinigungen, der Bescheinigungen über Nebeneinkommen, der Einkommensbescheinigungen und der Arbeitsbescheinigungen,
  • die Bearbeitung von Entgeltbescheinigungen für die Deutsche Rentenversicherung.

Nach dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) gilt in Deutschland ab dem 1. Januar 2015 ein flächendeckender allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn für Arbeitnehmer und für die meisten Praktikanten. Seit 1. Januar 2017 beträgt die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns 8,84 Euro Brutto je Zeitstunde. Dies gilt selbstverständlich auch für Ihre Beschäftigung.

Eine kurzfristige Beschäftigung ist ein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis, das auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist.

Die Einnahmen aus einer kurzfristigen Beschäftigung sind sozialversicherungsfrei.

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, wenn die Zeitgrenzen überschritten werden oder die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird.

Von einer Berufsmäßigkeit spricht man, wenn die Tätigkeit für die beschäftigte Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Dies betrifft insbesondere Personen mit einem im Folgenden genannten sozialversicherungsrechtlichen Status:

  • BezieherInnen von Leistungen nach SGB II oder SGB III,
  • bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldete Personen,
  • ArbeitnehmerInnen in Elternzeit,
  • ArbeitnehmerInnen in unbezahltem Urlaub,
  • Ausbildungsplatzsuchende,
  • SchulabgängerInnen,
  • Personen, die ein unbezahltes Praktikum absolvieren,
  • Selbständige oder FreiberuflerInnen mit Leistungsbezug,
  • MinijobberInnen ohne Hauptbeschäftigung,
  • Personen, die ergänzend Leistungen nach SGB II oder SGB III beziehen oder im laufenden Kalenderjahr bereits über 70 Tage entsprechende Leistungen bezogen haben,
  • Doktoranden, Studierende ab dem 26. Fachsemester, Studierende im Urlaubssemester, Studierende eines Fernstudiums (ausgenommen Fernuniversität Hagen), Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst.

Wenn Sie aufgrund Ihres sozialversicherungsrechtlichen Status keine kurzfristige Beschäftigung ausüben dürfen, bereits drei Monate oder 70 Arbeitstage im laufenden Kalenderjahr kurzfristig beschäftigt waren oder im Leistungsbezug standen, werden Sie von uns sozialversicherungspflichtig abgerechnet. Neben der Lohnsteuer fallen dann auch Abgaben zur Sozialversicherung an.

Wenn Sie aufgrund Ihres sozialversicherungsrechtlichen Status keine kurzfristige Beschäftigung ausüben dürfen, bereits drei Monate oder 70 Arbeitstage im laufenden Kalenderjahr kurzfristig beschäftigt waren oder im Leistungsbezug standen, werden Sie von uns sozialversicherungspflichtig abgerechnet. Neben der Lohnsteuer  fallen dann auch Abgaben zur Sozialversicherung an.

Dies betrifft insbesondere Personen mit einem im Folgenden genannten sozialversicherungsrechtlichen Status:

  • BezieherInnen von Leistungen nach SGB II oder SGB III,
  • bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldete Personen,
  • ArbeitnehmerInnen in Elternzeit,
  • ArbeitnehmerInnen in unbezahltem Urlaub,
  • Ausbildungsplatzsuchende,
  • SchulabgängerInnen,
  • Personen, die ein unbezahltes Praktikum absolvieren,
  • Selbständige oder FreiberuflerInnen mit Leistungsbezug,
  • MinijobberInnen ohne Hauptbeschäftigung,
  • Personen, die ergänzend Leistungen nach SGB II oder SGB III beziehen oder im laufenden Kalenderjahr bereits über 70 Tage entsprechende Leistungen bezogen haben,
  • Doktoranden, Studierende ab dem 26. Fachsemester, Studierende im Urlaubssemester, Studierende eines Fernstudiums (ausgenommen Fernuniversität Hagen), Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst.

Ihr sozialversicherungsrechtlicher Status ist maßgeblich für die Entscheidung, ob Sie als kurzfristig Beschäftigter sozialversicherungsfrei abgerechnet werden können oder ob Sie sozialversicherungspflichtig abgerechnet werden müssen.

Um Sie sozialversicherungsfrei abrechnen zu können, müssen wir Ihren sozialversicherungsrechtlichen Status sorgfältig prüfen, da bei fehlerhaften Abrechnungen Nachzahlungen fällig werden. Im Rahmen regelmäßiger Betriebsprüfungen durch die deutsche Rentenversicherung müssen wir im Einzelfall jeden sozialversicherungsrechtlichen Status belegen können. Liegt uns kein Statusnachweis vor, müssen wir Sie sozialversicherungspflichtig abrechnen.

Haben Sie einen der im Folgenden genannten Status und die Angaben auf dem Arbeitsvertrag zu A, B, C, D mit Nein beantwortet, können Sie als kurzfristig Beschäftigter sozialversicherungsfrei abgerechnet werden und müssen ggf. einen Statusnachweis einreichen:

  • Kind: kein Statusnachweis
  • SchülerIn bis 15 Jahre: kein Statusnachweis
  • SchülerIn ab 16 Jahre: aktueller Schülerausweis, ab 25 Jahren zusätzlich Bescheinigung über freiwillige / private Krankenversicherung*
    Achtung: Dieser Status kommt nur infrage sofern Sie eine allgemeinbildende Schule besuchen. Zu den allgemeinbildenden Schulen gehören zum Beispiel Grundschule, Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Gesamtschule oder eine gleichwertige Schule, die zu demselben staatlich anerkannten Schulabschluss führen. Nicht dazu gehören Abend- oder Volkshochschulen. Wenn Sie zum Beispiel das Berufsvorbereitungsjahr oder Berufsgrundschuljahr besuchen, sind Sie kein Schüler einer allgemeinbildenden Schule und zwar auch dann nicht, wenn Sie mit dem Besuch den Hauptschulabschluss nachholen.
  • StudienbewerberIn: Bestätigung der Hochschule, ab 25 Jahre zusätzlich Bescheinigung über freiwillige / private Krankenversicherung*
    Achtung: Dieser Status kommt nur infrage, wenn Sie sich nachweisbar zwischen Schulabschluss und Hochschul- bzw. Fachhochschulstudium befinden.
  • StudentIn: Immatrikulationsbescheinigung mit Angabe der Fachsemester, ab 30 Jahre zusätzlich Bescheinigung über freiwillige / private Krankenversicherung*
    Achtung: Dieser Status kommt nur infrage sofern Sie ordentlich an einer Hochschule oder Fachhochschule eingeschrieben sind. Doktoranden, die wegen des Promotionsstudiums weiter eingeschrieben sind, gehören nicht mehr zu den ordentlich Studierenden. Dies gilt auch für HochschulassistentInnen mit abgeschlossenem Studium. Des Weiteren gilt Sozialversicherungsfreiheit nicht mehr ab dem 26. Fachsemester, für StudentInnen im Urlaubssemester und für StudentInnen eines Fernstudiums (ausgenommen Fernuniversität Hagen). Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst sind ebenfalls sozialversicherungspflichtig abzurechnen, da der Vorbereitungsdienst nicht mehr während des Studiums ausgeübt wird. Sozialversicherungsfreiheit besteht nur dann, wenn der Vorbereitungsdienst innerhalb eines Beamtenverhältnisses ausgeübt wird.
  • Auszubildende/r: kein Statusnachweis, aber Angabe zu Name und Ort des Arbeitgebers erforderlich
  • ArbeitnehmerIn: kein Statusnachweis, aber Angabe zu Name und Ort des Arbeitgebers erforderlich
    Achtung: Dieser Status kommt nur infrage sofern Sie eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben. Ein Minijob bis 520 Euro ist keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
  • Beamter/Beamtin: Nachweis über Dienstverhältnis oder Bescheinigung über private Krankenversicherung*
  • PensionärIn: Pensionsnachweis oder Bescheinigung über private Krankenversicherung*
  • RentnerIn: Rentenausweis, ab 65 Jahre kein Statusnachweis erforderlich
  • Hausfrau/ -mann: kein Statusnachweis
    Achtung: Dieser Status kommt nur infrage sofern Sie verheiratet sind und Ihr Ehepartner den Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen ohne Bezug von ALG1 / ALG2 oder Grundsicherung bestreitet. Das Gleiche gilt, wenn Sie geschieden sind und vom ehemaligen Ehepartner Unterhalt beziehen.
  • Selbständige/r: Gewerbeschein und Bescheinigung über freiwillige / private Krankenversicherung*
    Achtung: Dieser Status kommt nur infrage sofern Sie ein Gewerbe angemeldet haben und freiwillig bei einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse versichert sind. Werden Ihre Krankenkassenbeiträge seitens der Agentur für Arbeit oder anderer Behörden auch nur teilweise bezahlt, gelten Sie im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht als selbständig und können nicht sozialversicherungsfrei durch uns abgerechnet werden.
  • FreiberuflerIn: schriftliche Bestätigung des Finanzamts über Ihre Steuernummer und Bescheinigung über freiwillige / private Krankenversicherung* bzw. Bescheid der Künstlersozialkasse
    Achtung: Dieser Status kommt nur infrage sofern Sie beim Finanzamt steuerlich als Freiberufler geführt werden und entweder über die Künstlersozialkasse pflichtversichert oder freiwillig bei einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse versichert sind. Werden Ihre Krankenkassenbeiträge seitens der Agentur für Arbeit oder anderer Behörden auch nur teilweise bezahlt, gelten Sie im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht als FreiberuflerIn und können nicht sozialversicherungsfrei durch uns abgerechnet werden.
  • Sonstiger Status / MinijobberIn: Art der Abrechnung und welcher Statusnachweis ggf. erforderlich ist, muss im Einzelfall geprüft werden


* Bei gesetzlich Versicherten muss aus der Bescheinigung eindeutig hervorgehen, dass Sie freiwillig versichert sind, Ihre Krankenversicherungsbeträge also nicht von Dritten gezahlt werden. Kopien von Krankenkassenkarten sind daher als Nachweis nicht ausreichend.
Bei privat Versicherten ist die Krankenversichertenkarte ebenfalls nicht ausreichend. Bitte reichen Sie eine Mitgliedsbescheinigung, einen Versicherungsschein, eine Versicherungsbestätigung, eine Beitragsrechnung, eine Beitragsänderung o.ä. ein.

Ein Nachweis ist ebenfalls für Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse und der Freien Heilfürsorge erforderlich.

Alle Dokumente sollten aus dem aktuellen Jahr sein.

Haben Sie einen der im Folgenden genannten sozialversicherungsrechtlichen Status oder die Angaben auf dem Arbeitsvertrag zu A, B, C, D mit Ja beantwortet, müssen Sie von uns sozialversicherungspflichtig abgerechnet werden:

  • Schulentlassene/r
  • Arbeitslose/r
  • ArbeitnehmerIn in der Elternzeit
  • ArbeitnehmerIn in unbezahltem Urlaub

Um eine Beschäftigung in Deutschland auszuüben, benötigen Nicht-EU-Bürger eine gültige Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung. Die Dokumente sind am Einsatzort vorzulegen und eine Kopie einzureichen. Sollte adag Payroll Services GmbH keine Kopie dieser Dokumente vorliegen, kann weder eine Abrechnung noch eine Auszahlung Ihres Lohns erfolgen. Weitere Informationen finden Sie hier: Ausländerbehörde.

Ihre Sozialversicherungsnummer benötigen wir, um Sie bei der zuständigen Krankenkasse oder der Bundesknappschaft anzumelden. Sie finden diese auf ihrem Sozialversicherungsausweis. Wenn Sie  den Ausweis nicht finden, können Sie die SV-Nummer auch bei Ihrer Krankenkasse oder der deutschen Rentenversicherung erfragen. Dort können Sie auch einen neuen SV-Ausweis beantragen, falls Sie ihn verloren haben o.ä.

Sollten Sie noch nie, auch nicht geringfügig, beschäftigt gewesen sein, wird Ihnen mit unserer Anmeldung  eine SV-Nummer zugeteilt. Sie werden hierüber vom zuständigen Rentenversicherungsträger informiert. Bitte beachten Sie, dass Sie in diesem Fall nicht automatisch von uns abgemeldet werden können. Es ist daher besonders wichtig, dass Sie uns Ihre SV-Nummer nach Erhalt mitteilen.

ELStAM steht für ElektronischeLohnSteuerAbzugsMerkmale und ersetzt die ehemalige Lohnsteuerkarte. Zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen zählen zum Beispiel Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Kirchensteuerabzugsmerkmal und Freibetrag.

Die Daten sind bei der Finanzverwaltung gespeichert und werden vom Arbeitgeber elektronisch abgerufen. Hierzu muss der Arbeitgeber Sie mit Ihrem Geburtsdatum und Ihrer Steuer-Identifikationsnummer anmelden und erhält dann eine Rückmeldung über Ihre gespeicherten ELStAM Daten.

Ihre aktuellen ELStAM werden in jeder Lohnabrechnung ausgewiesen. Sie haben jedoch jederzeit die Möglichkeit, Ihre aktuellen ELStAM im ElsterOnline-Portal einzusehen. Weitere Informationen finden Sie hier: ELSTER.

Bei dem auf dem Arbeitsvertrag verzeichneten Entgelt handelt es sich um einen Bruttolohn.

Im Rahmen der kurzfristigen Beschäftigung werden lediglich Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer abgezogen und an das Finanzamt abgeführt. Die Berechnung der Lohnsteuer / Kirchensteuer erfolgt anhand Ihrer individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Diese werden mittels Ihrer Steuer-Identifikationsnummer über das ELStAM-Verfahren beim Finanzamt abgerufen.

Sind Sie sozialversicherungspflichtig, werden zusätzlich Arbeitnehmeranteile zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung abgezogen.

Für Ihre Einkommensteuererklärung erhalten Sie neben der Lohnabrechnung eine Lohnsteuerbescheinigung. Abhängig von Ihrem Jahreseinkommen, können Sie die Lohnsteuer bis zur vollständigen Höhe zurückerhalten.

Der Auszahlungsbetrag entspricht dem in Ihrer Lohnabrechnung ausgewiesenen Nettobetrag.

Wenn Sie Einkommen (z.B. Gehalt, Lohn, Betriebsrente, -pension) beziehen, das über Ihre individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale abgerechnet wird, ist Ihre Lohnsteuerklasse bereits belegt. Eine Lohnsteuerklasse kann nur von jeweils einem Arbeitgeber zur Lohnabrechnung verwendet werden und steht daher für die Abrechnung durch uns nicht mehr zur Verfügung.

In diesen Fällen werden wir Ihren Lohn über Lohnsteuerklasse 6 abrechnen. Dies betrifft Arbeitnehmer, Beamte, Pensionäre, Rentner mit Betriebsrente u.a.

Wenn wir Ihren Lohn in diesem Fall nicht nach Lohnsteuerklasse 6, sondern nach Ihren individuellen Lohnsteuermerkmalen abrechnen würden, würde Ihr bisheriges Einkommen (z.B. Gehalt, Lohn, Betriebsrente, -pension) bei der nächsten Abrechnung über Lohnsteuerklasse 6 abgerechnet werden. Da es sich dabei jedoch in der Regel um Ihr Haupteinkommen handelt, wäre dies für Sie von Nachteil. Daher erfolgt in diesem Fall die Lohnabrechnung durch uns über Lohnsteuerklasse 6.

  • Einkommensbescheinigung
    Wir senden Ihnen ohne weitere Anfrage eine Einkommensbescheinigung, wenn Sie auf dem Arbeitsvertrag angegeben haben, dass Sie arbeitslos sind oder staatliche Leistungen (ALG 1, ALG 2, Grundsicherung) beziehen oder Teil einer Bedarfsgemeinschaft sind, die solche Leistungen bezieht.
    Da unsere Lohnbuchhaltungssoftware diese automatisch erstellt, ist es nicht erforderlich, dass Sie uns eine Einkommensbescheinigung zur weiteren Bearbeitung per Post zusenden.
  • Bescheinigung über Nebeneinkommen (ALG 1)
    Eine Bescheinigung über Nebeneinkommen erhalten Sie von uns jederzeit auf Anfrage: Kontakt.
    Da unsere Lohnbuchhaltungssoftware diese automatisch erstellt, ist es nicht erforderlich, dass Sie uns eine Bescheinigung über Nebeneinkommen zur weiteren Bearbeitung per Post zusenden.
  • Arbeitsbescheinigung (ALG 1)
    Eine Arbeitsbescheinigung erhalten Sie von uns jederzeit auf Anfrage: Kontakt.
    Da unsere Lohnbuchhaltungssoftware diese automatisch erstellt, ist es nicht erforderlich, dass Sie uns eine Arbeitsbescheinigung zur weiteren Bearbeitung per Post zusenden.
  • Entgeltbescheinigungen für die Deutsche Rentenversicherung
    Ihre Entgeltbescheinigungen für die Deutsche Rentenversicherung können Sie uns jederzeit per Post zukommen lassen. Wir füllen diese aus und senden sie für Sie an die Deutsche Rentenversicherung bzw. auf Wunsch wieder an Sie zurück.

Bei Ihrer Tätigkeit als Komparse oder Kleindarsteller sind Sie weisungsgebunden. Damit liegt keine Einnahme aus selbständiger oder freiberuflicher Tätigkeit vor. Eine Rechnungsstellung ist daher nicht möglich.

Das Vorliegen eines Gewerbescheins allein macht aus einer tatsächlich abhängigen Beschäftigung keine selbständige Tätigkeit.

Um Sie korrekt abrechnen und anmelden zu können, sind wir auf die Richtigkeit Ihrer Angaben angewiesen. Unrichtige Angaben zu Ihrer Person oder zu Ihrem sozialversicherungsrechtlichen Status verzögern nicht nur die Auszahlung, sondern führen oftmals zu einem erheblichen Aufwand.

Da wir eng mit Agenturen und Behörden zusammenarbeiten, werden falsche Angaben i.d.R. schnell bemerkt und Unklarheiten können aus dem Weg geräumt werden. In einigen Fällen können Falschangaben jedoch noch Jahre später Konsequenzen nach sich ziehen. Sollte sich im Rahmen einer Betriebsprüfung z.B. herausstellen, dass Sie uns einen Leistungsbezug verschwiegen  haben, werden seitens der Deutschen Rentenversicherung Sozialversicherungsbeiträge nachberechnet und von Ihnen zurückgefordert.

Eine richtige Abrechnung ist daher nicht nur in unserem, sondern auch in Ihrem Interesse.

Sollten Sie versehentlich oder wissentlich falsche Angaben auf dem Arbeitsvertrag zu Ihrer Person oder zu Ihrem sozialversicherungsrechtlichen Status gemacht haben, nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit uns auf, damit wir Ihre Daten korrigieren und ggf. entsprechende Meldungen rechtzeitig berichtigen können.

Wenn Sie beim Ausfüllen des Arbeitsvertrages unsicher sind und Hilfe benötigen, stehen wir selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Du möchtest Dich gerne als Pomoter/in oder Host/ess bewerben?

Dann klicke hier auf den Butten und trage Dich noch heute ein!

Wurde Dir bei der Abrechnung als Promoter oder Hostess über kurzfristige Beschäftigung weniger Gehalt ausgezahlt als Du erwartet hast?

->  Wir sind vom Gesetzgeber verpflichtet, den Lohnsteueranteil von Deinem Gehalt abzuziehen. Das müssen alle Agenturen bei Abrechnung über Lohnsteuer so machen.

Wurde Dir unverhältnismäßig viel vom Gehalt nicht ausgezahlt?

-> Der  Gesetzgeber rechnet die Abzüge der Lohnsteuer so aus: Wenn Du z.B. nur einen Tag im Monat gearbeitet hast und an dem Tag 100 € verdient hast, werden diese 100 € auf den Monat hochgerechnet und der Gesetzgeber geht automatisch (das können wir leider auch nicht ändern!) von einem Monatsgehalt von 3.000 € aus. Bei diesem relativ hohen Gehalt, entstehen auch relativ hohe Abzüge durch die Lohnsteuer. Dieser Anteil wird dann wiederum von Deinen 100 € abgezogen, auch wenn Du „nur“ 100 € verdient hast.

WICHTIG: Dieser Anteil ist nur temporär abgezogen. In den allermeisten Fällen bekommen die Promoter und Messehostessen bei der Steuererklärung alles wieder!